Hinweise zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
Anträge auf Beurlaubung von Schülern müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.
Nach § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz besteht für jeden Schüler u.a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 69 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.
Wichtige Gründe können z.B. sein:
- Persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
- Erholungsmaßnahmen (wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält)
- Religiöse Feiertag
- Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z.B. Krankenhausaufenthalt, Betriebsferien). Die Schließung des Haushalts ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen (z.B. des Arbeitgebers) nachzuweisen.
Nach § 67 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Nach § 181 Hessisches Schulgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Beurlaubung
Aus besonderen Gründen - beispielsweise familiäre Anlässe oder Sportwettkämpfe - können Schülerinnen und Schülern vom Unterricht beurlaubt werden. Hierzu muss rechtzeitig von den Eltern ein entsprechender Antrag gestellt werden, der die Gründe für die Beurlaubung erläutert.
Sofern die Beurlaubung nicht länger als zwei Tage andauert, liegt die Entscheidung hierüber bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Bei größeren Zeiträumen oder Phasen unmittelbar vor und nach den Ferien ist die Schulleitung zuständig. Der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife der Urlaubsveranstalter zu nutzen oder Verkehrsstaus zu entgehen, wird dabei nicht als besonderer Grund angesehen.
Anders verhält es sich mit religiösen Gründen. Schülerinnen und Schüler, die zur Erstkommunion gehen oder konfirmiert werden, können am darauf folgenden Montag dem Unterricht fernbleiben.
Auch Gottesdienste und Feiertage anderer Glaubensrichtungen sind Anträge auf Beurlaubung zu bewilligen.